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   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 18/17 RG   

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https://dejure.org/2017,97075
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 18/17 RG (https://dejure.org/2017,97075)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.02.2017 - L 2 R 18/17 RG (https://dejure.org/2017,97075)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - L 2 R 18/17 RG (https://dejure.org/2017,97075)
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  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 18/17
    Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, BVerfGE 119, 292).
  • OLG Köln, 30.12.2008 - 2 W 127/08

    Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit; Konfliktvertretung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 18/17
    Entgegen der mit der Anhörungsrüge mitgeteilten Ansicht lässt sich sowohl diesen zitierten Entscheidungen als auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiteren als Anlage 6 mitgeteilten Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 W 127/08) die Entbehrlichkeit der von ihm verlangten dienstlichen Stellungnahme entnehmen, denn aus ihnen geht hervor, dass auf die dienstliche Äußerung verzichtet werden darf, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf - etwa wenn er anhand der Akten eindeutig feststellbar ist.
  • BSG, 06.03.2013 - B 6 KA 6/12 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 18/17
    Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt und Anträgen nicht folgt (BSG, Beschluss vom 6. März 2013 - B 6 KA 6/12 C - juris).
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